RS OGH 2015/6/17 2Ob235/57, 6Ob347/58, 6Ob168/59, 3Ob192/60, 6Ob312/62, 1Ob242/66, 5Ob17/72, 4Ob75/7

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Veröffentlicht am 29.05.1957
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Rechtssatz

Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage. Das Berufungsgericht darf von der Feststellung der Ernstlichkeit der Willenserklärung ( oder des Mangels an Ernstlichkeit ) nicht ohne Wiederholung der Beweise abweichen, auf die sich diese Feststellung gründet. Dagegen ist die Frage, ob eine Willenserklärung bestimmt und verständlich war, eine Rechtsfrage.

RG v 14.06.1941, VIII 44/41; RG v 15.11.1944, VII 135/44RG v 14.06.1941, römisch acht 44/41; RG v 15.11.1944, römisch sieben 135/44

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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