RS OGH 2010/8/24 7Ob212/57, 7Ob237/64, 8Ob232/73, 8Ob113/76, 8Ob13/77, 2Ob24/77, 8Ob266/79, 8Ob293/7

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Veröffentlicht am 29.05.1957
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Rechtssatz

Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat.Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB zur Anwendung zu kommen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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