Rechtssatz
Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat.Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Erfolgshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB zur Anwendung zu kommen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010