Norm
EO §42 Abs1 Z5 I5Rechtssatz
Wird gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, auf Grund dessen Exekution bewilligt wurde, Revisionsrekurs erhoben, dessen Berechtigung sich nicht von vornherein ausschließen läßt, kann die Exekution in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO aufgeschoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001839Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0030OB00229_5700000_001