Rechtssatz
Wenn die Unterinstanzen sich darauf beschränken, den Pflegebefohlenen jene zusätzlichen Beträge zuzusprechen, zu denen der Vater sich freiwillig bereit erklärte, die Entscheidung über die Bemessungsfrage im übrigen aber ablehnen, ist der Rechtszug an den OGH trotz der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG (Judikat 60 neu) zulässig, allerdings nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen.Wenn die Unterinstanzen sich darauf beschränken, den Pflegebefohlenen jene zusätzlichen Beträge zuzusprechen, zu denen der Vater sich freiwillig bereit erklärte, die Entscheidung über die Bemessungsfrage im übrigen aber ablehnen, ist der Rechtszug an den OGH trotz der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (Judikat 60 neu) zulässig, allerdings nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0104890Dokumentnummer
JJR_19570612_OGH0002_0070OB00256_5700000_001