RS OGH 2018/11/27 1N19/57, 1Nd541/78, 5Nd524/82, 2Nd509/83, 2Nd5/94, 4Nd517/97, 2Nc8/13v, 5Nc15/13w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1957
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Norm

JN §37 Abs3
ZPO §375
  1. JN § 37 heute
  2. JN § 37 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. JN § 37 gültig von 01.01.1989 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1988
  1. ZPO § 375 heute
  2. ZPO § 375 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung (etwa § 375 Abs 2 dritter Satz ZPO) eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen.Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung (etwa Paragraph 375, Absatz 2, dritter Satz ZPO) eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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