RS OGH 1957/6/19 1Ob264/57, 5Ob378/58, 5Ob318/59, 7Ob14/64 (7Ob15/64), 2Ob555/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1957
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Norm

ABGB §918 IVa

Rechtssatz

Durch die Klage auf Erfüllung erlischt die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 264/57
    Entscheidungstext OGH 19.06.1957 1 Ob 264/57
  • 5 Ob 378/58
    Entscheidungstext OGH 17.12.1958 5 Ob 378/58
    Vgl auch; Beisatz: Die klagende Partei hat ihr Rücktrittsrecht nicht dadurch verloren, dass sie nach Eintritt des Verzuges noch Erfüllung verlangte und auf Erfüllung klagte. Mag auch in der Klage auf Erfüllung zunächst ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht liegen, erwirbt der Gläubiger das Rücktrittsrecht neuerlich dadurch, dass der Schuldner die urteilsmässige Leistungspflicht nicht einhält. (T1)
  • 5 Ob 318/59
    Entscheidungstext OGH 07.10.1959 5 Ob 318/59
    Vgl aber; Beisatz: Der vertragstreue Teil verliert sein Rücktrittsrecht nicht dadurch, dass er zunächst Erfüllung verlangt; auch einen zunächst als Selbsthilfeverkauf bezeichneten Verkauf kann er nachträglich als Deckungsverkauf behandeln, wenn die Voraussetzungen des § 918 ABGB gegeben sind. (T2) Veröff: SZ 32/118
  • 7 Ob 14/64
    Entscheidungstext OGH 22.01.1964 7 Ob 14/64
    Vgl aber; Veröff: SZ 37/17
  • 2 Ob 555/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 555/89
    Vgl aber; nur: Der vertragstreue Teil verliert sein Rücktrittsrecht nicht dadurch, dass er zunächst Erfüllung verlangt. (T3); Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0018342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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