Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Die völlige dauernde Unterlassung der Verwahrung eines an sich gutmütigen Hundes begründet die Haftung nach § 1320 ABGB. Die Haltereigenschaft geht nicht auf denjenigen über, bei dem sich infolge der völligen Vernachlässigung der Verwahrungspflicht durch den Eigentümer der Hund ohne Zutun und Willen, wenn auch längere Zeit, aufhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030053Dokumentnummer
JJR_19570619_OGH0002_0010OB00323_5700000_001