RS OGH 1957/6/19 1Ob323/57

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Veröffentlicht am 19.06.1957
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Die völlige dauernde Unterlassung der Verwahrung eines an sich gutmütigen Hundes begründet die Haftung nach § 1320 ABGB. Die Haltereigenschaft geht nicht auf denjenigen über, bei dem sich infolge der völligen Vernachlässigung der Verwahrungspflicht durch den Eigentümer der Hund ohne Zutun und Willen, wenn auch längere Zeit, aufhält.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 323/57
    Entscheidungstext OGH 19.06.1957 1 Ob 323/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030053

Dokumentnummer

JJR_19570619_OGH0002_0010OB00323_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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