RS OGH 2019/3/21 2Ob318/57, 4Ob47/58, 5Ob58/65, 6Ob230/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1957
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Norm

KO §6
ZPO §1 Bb
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn entgegen § 6 Abs 1 KO nach der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht wurde, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners wie der Mangel der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen.Wenn entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht wurde, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners wie der Mangel der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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