RS OGH 1957/6/19 7Ob251/57, 5Ob274/07s, 5Ob52/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1957
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Norm

ABGB §1075
GBG §31

Rechtssatz

Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des § 1075 ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch verbücherungsfähige Urkunde nachgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 251/57
    Entscheidungstext OGH 19.06.1957 7 Ob 251/57
    Veröff: EvBl 1957/349 S 547
  • 5 Ob 274/07s
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 274/07s
    Ähnlich; Beisatz: Um den ungenützten Ablauf der Frist nach § 1075 ABGB nachzuweisen, bedarf es im Grundbuchsverfahren eines solchen durch verbücherungsfähige Urkunden, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts des Anbots als auch des Beginns und des ungenützten Ablaufs der Frist. (T1)
  • 5 Ob 52/21i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 52/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024878

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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