Norm
GBG §94 Abs1 Z2 CRechtssatz
Die zweimalige Anhaltung des Veräußerers in einer geschlossenen Anstalt, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Beistandes wenige Wochen nach Abschluß des zu verbüchernden Vertrages lassen begründete Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG 1955 durchaus berechtigt erscheinen.Die zweimalige Anhaltung des Veräußerers in einer geschlossenen Anstalt, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Beistandes wenige Wochen nach Abschluß des zu verbüchernden Vertrages lassen begründete Zweifel im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG 1955 durchaus berechtigt erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060663Dokumentnummer
JJR_19570619_OGH0002_0070OB00267_5700000_001