Norm
ABGB §271Rechtssatz
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf Bestellung zum Kollisionkurator hat, kann sich durch die Abweisung seines Antrages nicht für beschwert erachten. Es fehlt ihm daher das im § 9 AußStrG geforderte Beschwerdeinteresse.Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf Bestellung zum Kollisionkurator hat, kann sich durch die Abweisung seines Antrages nicht für beschwert erachten. Es fehlt ihm daher das im Paragraph 9, AußStrG geforderte Beschwerdeinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006228Dokumentnummer
JJR_19570619_OGH0002_0070OB00287_5700000_001