Norm
ABGB §812 DRechtssatz
Ob die Gefährdung im Sinne des § 812 ABGB zu bescheinigen ist oder ob hier die bloße Motivierung einer subjektiven Gefährdung genügt, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen; die unrichtige Lösung dieser Frage vermag daher eine "offenbare Gesetzwidrigkeit" nach § 16 AußStrG nicht zu begründen.Ob die Gefährdung im Sinne des Paragraph 812, ABGB zu bescheinigen ist oder ob hier die bloße Motivierung einer subjektiven Gefährdung genügt, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen; die unrichtige Lösung dieser Frage vermag daher eine "offenbare Gesetzwidrigkeit" nach Paragraph 16, AußStrG nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0099273Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0070OB00285_5700000_001