Norm
ABGB §1090 IIbRechtssatz
Ob im Einzelfalle ein Mietvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt, hängt von der Absicht der Parteien, dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und in analoger Anwendung des § 1091 ABGB von dem Umstand ab, ob der Mietvertrag oder das Dienstverhältnis die Hauptsache des Vertrages bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020465Dokumentnummer
JJR_19570702_OGH0002_0040OB00072_5700000_001