Norm
ABGB §1067Rechtssatz
Unter Heimfallsrecht versteht man das Recht des früheren Eigentümers oder eines Dritten, die Herausgabe der Sache vom zeitlichen Eigentümer nach bestimmter Zeit oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu verlangen. Das zeitliche Eigentum, das in einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Eintritt der Bedingung erlischt, ist Volleigentum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025540Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0070OB00296_5700000_002