RS OGH 1957/7/3 7Ob296/57

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Veröffentlicht am 03.07.1957
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Norm

ABGB §1067

Rechtssatz

Unter Heimfallsrecht versteht man das Recht des früheren Eigentümers oder eines Dritten, die Herausgabe der Sache vom zeitlichen Eigentümer nach bestimmter Zeit oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu verlangen. Das zeitliche Eigentum, das in einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Eintritt der Bedingung erlischt, ist Volleigentum.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 296/57
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 7 Ob 296/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025540

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0070OB00296_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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