Norm
ABGB §1052Rechtssatz
Im Oppositionsprozeß, der eine Exekution zur Hereinbringung der nicht bezahlten Kaufpreisforderung betrifft, ist schon auf Grund der Behauptung des Beklagten die Nichtzahlung des Kaufpreises (§ 1052 ABGB) anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001253Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0010OB00377_5700000_001