Norm
ABGB §1413Rechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte kann sich dann, wenn ihm zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsleistungen die Exekution bewilligt worden ist, nicht auf § 1413 ABGB berufen, sondern muß eine vorzeitige Zahlung annehmen.Der Unterhaltsberechtigte kann sich dann, wenn ihm zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsleistungen die Exekution bewilligt worden ist, nicht auf Paragraph 1413, ABGB berufen, sondern muß eine vorzeitige Zahlung annehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033335Im RIS seit
03.07.1957Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025