RS OGH 2024/10/23 1Ob625/56; 1Ob24/57; 5Ob103/72; 5Ob303/77; 5Ob113/98y; 5Ob223/98z; 6Ob94/01v; 5Ob2

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Veröffentlicht am 03.07.1957
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Norm

KO §110

Rechtssatz

Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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