Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Wenn wohl eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien besteht, daß nach einem bestimmten Todesfall eine Benützung entsprechend den Liegenschaftsanteilen Platz greifen solle, dagegen keine Vereinbarung über die Modalitäten der Durchführung und darüber auch keine Einigung besteht, ist der Außerstreitrichter zur Entscheidung anzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015697Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0010OB00362_5700000_001