Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Ist die Dauer der Rente nicht mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Alimentationspflichtigen begrenzt oder die infolge Erreichung der Altersgrenze (65. Lebensjahr) anzunehmende Ersetzung des Arbeitseinkommens durch die Altersrente nicht berücksichtigt worden, so können diese Umstände nicht mehr in einer Feststellungs- oder Oppositionsklage geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000851Im RIS seit
03.07.1957Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024