RS OGH 1992/4/29 3Ob329/57, 3Ob49/92

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Veröffentlicht am 03.07.1957
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Norm

EO §139
  1. EO § 139 heute
  2. EO § 139 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 139 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 139 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ist hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte bereits ein Versteigerungsverfahren anhängig, kann hinsichtlich dieser gleichen Liegenschaftshälfte kein besonderes Versteigerungsverfahren bewilligt werden, vielmehr tritt der neue betreibende Gläubiger dem bereits anhängigen Verfahren bei. Dies gilt auch dann, wenn die ganze Liegenschaft in Exekution gezogen und der Beitritt nur hinsichtlich eines Liegenschaftsanteiles beantragt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002784

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0030OB00329_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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