Norm
StPO §259 Z1Rechtssatz
Wenn in der Hauptverhandlung, in der der Sohn wegen eines an der Mutter begangenen Diebstahles von 150,-- Schilling irrigerweise wegen Übertretung des § 460 StG angeklagt war, die Mutter sich darauf beschränkt, bei der Hauptverhandlung wörtlich zu erklären: "Er (der Beschuldigte) soll bestraft werden", dann liegt darin eine verfahrensrechtliche bedeutungslose Erklärung. Der Beschuldigte wäre mangels eines berechtigten Anklägers freizusprechen gewesen.Wenn in der Hauptverhandlung, in der der Sohn wegen eines an der Mutter begangenen Diebstahles von 150,-- Schilling irrigerweise wegen Übertretung des Paragraph 460, StG angeklagt war, die Mutter sich darauf beschränkt, bei der Hauptverhandlung wörtlich zu erklären: "Er (der Beschuldigte) soll bestraft werden", dann liegt darin eine verfahrensrechtliche bedeutungslose Erklärung. Der Beschuldigte wäre mangels eines berechtigten Anklägers freizusprechen gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098354Dokumentnummer
JJR_19570704_OGH0002_0050OS00248_5700000_001