RS OGH 1957/7/4 5Os248/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1957
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Norm

StPO §259 Z1
  1. StPO § 259 heute
  2. StPO § 259 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 259 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wenn in der Hauptverhandlung, in der der Sohn wegen eines an der Mutter begangenen Diebstahles von 150,-- Schilling irrigerweise wegen Übertretung des § 460 StG angeklagt war, die Mutter sich darauf beschränkt, bei der Hauptverhandlung wörtlich zu erklären: "Er (der Beschuldigte) soll bestraft werden", dann liegt darin eine verfahrensrechtliche bedeutungslose Erklärung. Der Beschuldigte wäre mangels eines berechtigten Anklägers freizusprechen gewesen.Wenn in der Hauptverhandlung, in der der Sohn wegen eines an der Mutter begangenen Diebstahles von 150,-- Schilling irrigerweise wegen Übertretung des Paragraph 460, StG angeklagt war, die Mutter sich darauf beschränkt, bei der Hauptverhandlung wörtlich zu erklären: "Er (der Beschuldigte) soll bestraft werden", dann liegt darin eine verfahrensrechtliche bedeutungslose Erklärung. Der Beschuldigte wäre mangels eines berechtigten Anklägers freizusprechen gewesen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 248/57
    Entscheidungstext OGH 04.07.1957 5 Os 248/57
    Veröff: EvBl 1957/309 S 470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098354

Dokumentnummer

JJR_19570704_OGH0002_0050OS00248_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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