Norm
ZPO §240 Abs1 BRechtssatz
Es liegt keine Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO vor, wenn das Bestehen eines Schiedsvertrages nicht beachtet wird, weil die Einrede des Schiedsvertrages nicht oder verspätet erhoben wurde.Es liegt keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO vor, wenn das Bestehen eines Schiedsvertrages nicht beachtet wird, weil die Einrede des Schiedsvertrages nicht oder verspätet erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039908Dokumentnummer
JJR_19570710_OGH0002_0030OB00338_5700000_001