Norm
ABGB §877Rechtssatz
Der Geschäftsherr, dessen Prokurist ein nichtiges Darlehensgeschäft abgeschlossen hat, ist dadurch bereichert, dass er die unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit über den Geldbetrag hatte (vgl SZ 23/159).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017