Norm
ZPO §477 CRechtssatz
§ 519 Z 2 ZPO ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Aufhebung eines Urteils aus anderen Gründen als den im § 477 ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründen erfolgt und die Zurückweisung eines im Rechtsstreite, wenn auch nicht im Wege der Klage, erhobenen Anspruches ausgesprochen wird.Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Aufhebung eines Urteils aus anderen Gründen als den im Paragraph 477, ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründen erfolgt und die Zurückweisung eines im Rechtsstreite, wenn auch nicht im Wege der Klage, erhobenen Anspruches ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041926Dokumentnummer
JJR_19570724_OGH0002_0030OB00361_5700000_001