Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Wenn der Hauseigentümer den Hausverwalter beauftragt hat, eine Wohnungsablöse zu verlangen, so ist dieser Betrag dem Hauseigentümer auch dann zu seinem Vorteil zugekommen, wenn der Hausverwalter das Geld auftragswidrig nicht seinem Auftraggeber abgeführt haben sollte. Für die Rückforderungsklage ist daher nur der Hauseigentümer passiv legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025383Dokumentnummer
JJR_19570807_OGH0002_0030OB00339_5700000_001