RS OGH 1957/11/6 7Ob150/57, 7Ob504/57

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Veröffentlicht am 04.09.1957
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Rechtssatz

§ 14 AußStrG ist jedenfalls im Verfahren nach §§ 24 ff MG insoferne anwendbar, als es sich um Entscheidungen über den Kostenpunkt und Gebühren der Sachverständigen handelt.Paragraph 14, AußStrG ist jedenfalls im Verfahren nach Paragraphen 24, ff MG insoferne anwendbar, als es sich um Entscheidungen über den Kostenpunkt und Gebühren der Sachverständigen handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0104939

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0070OB00150_5700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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