Norm
EheG §3 Abs3Rechtssatz
Einen "triftigen Grund" im Sinne des § 3 Abs 3 EheG kann nur ein Sachverhalt bilden, der objektiv dem sittlichen Zweck und Wesen der Ehe widerspricht. Zu einer dem sittlichen Zweck und Wesen der Ehe entsprechenden ehelichen Verbindung gehören nicht nur körperliche Gesundheit und geistige Reife der künftigen Ehegatten, sondern auch eine gewisse materielle Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056351Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0070OB00343_5700000_002