Norm
AußStrG §22Rechtssatz
Keine Anwendung des § 22 AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß § 22 AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Art 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).Keine Anwendung des Paragraph 22, AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß Paragraph 22, AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Artikel 22, Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Übereinkommen; Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 30.07.1955, BGBl 152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007382Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0030OB00349_5700000_001