RS OGH 1957/9/4 3Ob349/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1957
beobachten
merken

Norm

AußStrG §22
Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich - StV 1955 Art22

Rechtssatz

Keine Anwendung des § 22 AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß § 22 AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Art 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).Keine Anwendung des Paragraph 22, AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß Paragraph 22, AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Artikel 22, Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 349/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 3 Ob 349/57

Schlagworte

Internationale Abkommen; Mehrseitige Übereinkommen; Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 30.07.1955, BGBl 152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007382

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0030OB00349_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten