Norm
EO §130Rechtssatz
Der Zwangsverwalter ist berechtigt, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistung einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. § 130 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen.Der Zwangsverwalter ist berechtigt, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistung einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. Paragraph 130, Absatz 2, EO bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012