RS OGH 1957/9/4 3Ob382/57, 3Ob91/12x

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Veröffentlicht am 04.09.1957
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Norm

EO §130

Rechtssatz

Der Zwangsverwalter ist berechtigt, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistung einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. § 130 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 382/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 3 Ob 382/57
  • 3 Ob 91/12x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 91/12x
    Gegenteilig; Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betriebenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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