Norm
ABGB §549Rechtssatz
Bei Feststellung, in welcher Höhe die Begräbniskosten nach "dem Gebrauch des Ortes" angemessen sind, mag es in der Regel auf den ordentlichen Wohnsitz oder den Ort des Begräbnisses ankommen. Schließt der Erblasser aber noch bei Lebzeiten mit einem Dritten eine Vereinbarung, wonach dieser für die Begräbniskosten aufzukommen hat, muß von der dabei verfolgten und zum Ausdruck gebrachten Absicht des Erblassers ausgegangen werden. Eine solche Vereinbarung kann Ausgedingscharakter haben und ist dann ebenso zu beurteilen wie sonstige Ausgedingsvereinbarungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014949Dokumentnummer
JJR_19570906_OGH0002_0070OB00358_5700000_001