RS OGH 1957/9/6 7Ob358/57

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Veröffentlicht am 06.09.1957
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Norm

ABGB §549
ABGB §1284

Rechtssatz

Bei Feststellung, in welcher Höhe die Begräbniskosten nach "dem Gebrauch des Ortes" angemessen sind, mag es in der Regel auf den ordentlichen Wohnsitz oder den Ort des Begräbnisses ankommen. Schließt der Erblasser aber noch bei Lebzeiten mit einem Dritten eine Vereinbarung, wonach dieser für die Begräbniskosten aufzukommen hat, muß von der dabei verfolgten und zum Ausdruck gebrachten Absicht des Erblassers ausgegangen werden. Eine solche Vereinbarung kann Ausgedingscharakter haben und ist dann ebenso zu beurteilen wie sonstige Ausgedingsvereinbarungen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 358/57
    Entscheidungstext OGH 06.09.1957 7 Ob 358/57
    Veröff: RZ 1958,12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014949

Dokumentnummer

JJR_19570906_OGH0002_0070OB00358_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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