Rechtssatz
1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung.1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung.
2) Der Rückstand muss auch keineswegs zwei volle Zinsraten umfassen.
3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024