RS OGH 2002/1/31 3Ob271/57, 3Ob983/34, 1Ob660/56, 5Ob647/81, 6Ob53/97f, 7Ob290/00y, 6Ob131/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

ABGB §142 K
ABGB §171 b
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 171 heute
  2. ABGB § 171 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 171 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach § 171 ABGB.Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach Paragraph 171, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 983/34
    Entscheidungstext OGH 05.12.1934 3 Ob 983/34
    Ähnlich; Veröff: SZ 16/238
  • 1 Ob 660/56
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 1 Ob 660/56
    nur: Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet. (T1)
  • RS0047850">3 Ob 271/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 3 Ob 271/57
    Veröff: SZ 30/50
  • RS0047850">5 Ob 647/81
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 647/81
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wert zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2) Veröff: SZ 54/107 = EvBl 1982/49 S 179 = NZ 1983,140
  • RS0047850">6 Ob 53/97f
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 53/97f
    nur: Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. (T3)
  • RS0047850">7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Teilweise gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/191
  • RS0047850">6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    nur T3; Veröff: SZ 2002/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0047850

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0030OB00271_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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