Norm
ZPO §528 F4Rechtssatz
In einem zur Hereinbringung von einhundertsiebzehn Schilling geführten Exekutionsverfahren kann der Beschwerdegegenstand auch bezüglich jeder Zwischenentscheidung eintausend Schilling nicht übersteigen; ein Revisionsrekurs ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044266Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0020OB00451_5700000_001