Norm
EO §47Rechtssatz
Nach der Konkurseröffnung ist die Auferlegung eines Offenbarungseides gemäß § 47 EO für den Gemeinschuldner unzulässig. Er kann nur zur Eidesleistung nach § 100 KO verhalten werden.Nach der Konkurseröffnung ist die Auferlegung eines Offenbarungseides gemäß Paragraph 47, EO für den Gemeinschuldner unzulässig. Er kann nur zur Eidesleistung nach Paragraph 100, KO verhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001729Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0010OB00387_5700000_001