RS OGH 1957/9/11 2Ob431/57, 7Ob306/64, 8Ob12/67, 8Ob223/71, 6Ob623/78 (6Ob624/78, 6Ob625/78), 2Ob692

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Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

ABGB §271

Rechtssatz

Der Prozessgegner hat im Verfahren, betreffend die pflegschaftsbehördliche Ermächtigung zur Prozessführung oder deren Genehmigung, keine Parteistellung; das gilt auch dann, wenn der eheliche Vater des Pflegebefohlenen dessen Prozeßgegner ist. Auf die Auswahl der Person des Kollisionskurators kann der eheliche Vater ebenfalls keinen Einfluß nehmen; er ist daher auch insoweit nicht rekursberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 431/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 2 Ob 431/57
    Veröff: JBl 1958,69
  • 7 Ob 306/64
    Entscheidungstext OGH 02.12.1964 7 Ob 306/64
    Vgl aber; Beisatz: Auch ein außerehelicher Vater kann nicht als Beteiligter in einem Verfahren auftreten, daß die Ermächtigung zur Erteilung einer Prozessvollmacht für einen gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zum Gegenstand hat. (T1) Veröff: JBl 1965,476
  • 8 Ob 12/67
    Entscheidungstext OGH 24.01.1967 8 Ob 12/67
    Veröff: EvBl 1967/344 S 489 = EFSlg 9299
  • 8 Ob 223/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 8 Ob 223/71
    nur: Der Prozessgegner hat im Verfahren, betreffend die pflegschaftsbehördliche Ermächtigung zur Prozeßführung oder deren Genehmigung, keine Parteistellung. (T2)
  • 6 Ob 623/78
    Entscheidungstext OGH 01.06.1978 6 Ob 623/78
  • 2 Ob 692/87
    Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 692/87
    nur: Auf die Auswahl der Person des Kollisionskurators kann der eheliche Vater ebenfalls keinen Einfluß nehmen; er ist daher auch insoweit nicht rekursberechtigt. (T3)
  • 7 Ob 1639/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 1639/95
    nur T2; Beisatz: Hier: Gesetzlicher Vertreter (T4)
  • 6 Ob 131/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 131/00h
    nur T3; Beisatz: Hier: Amtswegige Auswahl des Liquidators. (T5)
  • 6 Ob 274/00p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 274/00p
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 6 Ob 225/04p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 225/04p
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist dabei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen wird (so schon 6Ob131/00h mwN). (T6)
  • 6 Ob 148/14d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 148/14d
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist zu bejahen, wenn eine aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person zum Prozesskurator bestellt wird und daher der Mangel der Vertretung der Partei gerade nicht behoben wird. In diesem Fall wird in die Rechtssphäre des zur Antragstellung nach § 8 ZPO Berufenen eingegriffen. (T7)
  • 2 Ob 16/19w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 16/19w
    nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz Hier: Verlassenschaftskurator. (T8)
    Beisatz: Offen gelassen, ob die zu T7 geäußerte Ansicht geteilt wird. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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