Norm
ABGB §271Rechtssatz
Der Prozessgegner hat im Verfahren, betreffend die pflegschaftsbehördliche Ermächtigung zur Prozessführung oder deren Genehmigung, keine Parteistellung; das gilt auch dann, wenn der eheliche Vater des Pflegebefohlenen dessen Prozeßgegner ist. Auf die Auswahl der Person des Kollisionskurators kann der eheliche Vater ebenfalls keinen Einfluß nehmen; er ist daher auch insoweit nicht rekursberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019