RS OGH 1971/6/9 7Ob372/57, 3Ob60/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

ZPO §104
ZPO §108
  1. ZPO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 108 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Wenn der Vorgang bei der Hinterlegung der Aufkündigung gesetzwidrig war, ist es bedeutungslos, daß die gekündigte Partei durch Zustellung der Exekutionsbewilligung von der Aufkündigung erfuhr; es ist dann auch bedeutungslos, wann sie von der Hinterlegung des Gerichtsbriefes beim Postamt erfuhr; nur der tatsächliche Erhalt des zuzustellenden Schriftstückes führt zur Sanierung des Zustellungsmangels im Sinne des § 108 ZPO.Wenn der Vorgang bei der Hinterlegung der Aufkündigung gesetzwidrig war, ist es bedeutungslos, daß die gekündigte Partei durch Zustellung der Exekutionsbewilligung von der Aufkündigung erfuhr; es ist dann auch bedeutungslos, wann sie von der Hinterlegung des Gerichtsbriefes beim Postamt erfuhr; nur der tatsächliche Erhalt des zuzustellenden Schriftstückes führt zur Sanierung des Zustellungsmangels im Sinne des Paragraph 108, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 372/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 7 Ob 372/57
  • 3 Ob 60/71
    Entscheidungstext OGH 09.06.1971 3 Ob 60/71
    Ähnlich

Schlagworte

§ 108 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036548

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0070OB00372_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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