RS OGH 1986/11/12 1Ob318/57, 3Ob78/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

AnfO §1
EO §37 F
KO §27
  1. AnfO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Steht einem Dritten ein Anfechtungsrecht i. S. der AnfO oder der einschlägigen Bestimmungen der KO wider den betreibenden Gläubiger oder wider den Verpflichteten zu, und wird durch die Anfechtung bezweckt, daß ein in Exekution gezogener Gegenstand in die Konkursmasse oder an denjenigen zurückgestellt wird, von welchem der Verpflichtete den Gegenstand infolge der angefochtenen Rechtshandlung erworben hat, so kann die Anfechtungsklage als Widerspruch im Sinne des § 37 EO angebracht werden, und zwar in der Weise, daß der betreibenden Gläubiger und der Verpflichtete als Streitgenossen geklagt werden oder daß die Anfechtung gegen den betreibenden Gläubiger geltend gemacht wird.Steht einem Dritten ein Anfechtungsrecht i. Sitzung der AnfO oder der einschlägigen Bestimmungen der KO wider den betreibenden Gläubiger oder wider den Verpflichteten zu, und wird durch die Anfechtung bezweckt, daß ein in Exekution gezogener Gegenstand in die Konkursmasse oder an denjenigen zurückgestellt wird, von welchem der Verpflichtete den Gegenstand infolge der angefochtenen Rechtshandlung erworben hat, so kann die Anfechtungsklage als Widerspruch im Sinne des Paragraph 37, EO angebracht werden, und zwar in der Weise, daß der betreibenden Gläubiger und der Verpflichtete als Streitgenossen geklagt werden oder daß die Anfechtung gegen den betreibenden Gläubiger geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001143

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0010OB00318_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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