Norm
JWG §31 Abs1Rechtssatz
Bei Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung, deren Voraussetzungen ja bloß glaubhaft gemacht zu werden brauchen, dürfen mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Verfahrens die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungstätigkeit, die das Gericht vor der Erlassung seines Beschlusses zu entfalten hat, nicht überspannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0063143Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0070OB00383_5700000_001