Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Wird eine Bezeichnung, die eine geographische Angabe enthält (hier: Rosenheimer Gummimäntel), von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen, so kann ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegen, wenn andere Unternehmen die gleiche Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe (Ursprungsbezeichnung) verwenden.Wird eine Bezeichnung, die eine geographische Angabe enthält (hier: Rosenheimer Gummimäntel), von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen, so kann ein Verstoß gegen Paragraph 3, UWG vorliegen, wenn andere Unternehmen die gleiche Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe (Ursprungsbezeichnung) verwenden.
Veröff: NJW 1957,1676
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103596Dokumentnummer
JJR_19570917_AUSL000_0010ZR00105_5600000_001