Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Daraus, daß der Mieter und seine Eltern die Mitbenützung des Klosetts durch andere Personen duldeten, kann nicht gefolgert werden, daß sie ihr Recht aufgeben wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016059Dokumentnummer
JJR_19570918_OGH0002_0010OB00386_5700000_001