RS OGH 1957/9/18 1Ob262/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1957
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Norm

ZPO §465
ZPO §467

Rechtssatz

Die Wendung, der Beklagte wolle die Waren nicht übernehmen und nicht bezahlen, ist als Abänderungsantrag aufzufassen; die Behauptung, ein Zeuge habe unrichtig ausgesagt, stellt sich als Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 262/57
    Entscheidungstext OGH 18.09.1957 1 Ob 262/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041803

Dokumentnummer

JJR_19570918_OGH0002_0010OB00262_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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