Norm
ABGB §19Rechtssatz
Der Besitzer dieses Gebäudes ist berechtigt, jeden, dem zum Betreten dieses Gebäudes kein Rechtstitel zusteht, am Betreten des Gebäudes zu hindern. Allerdings muß die zur Abwehr des Eindringlings angewendete Gewalt eine angemessene sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009041Dokumentnummer
JJR_19570919_OGH0002_0070OB00254_5700000_001