Norm
StPO §259 Z1Rechtssatz
Besteht zwischen einem von einer offiziosen - und einem von einer Privatanklage erfaßten Sachverhalt Gesetzeskonkurrenz, so ist auf Grund der offiziosen Anklage gegebenenfalls ein Schuldspruch, auf Grund der Privatanklage ein Freispruch nach der Z 1 des § 259 StPO zu fällen. In diesem Falle sind dem Privatankläger die durch sein Einschreiten verursachten Kosten aufzuerlegen.Besteht zwischen einem von einer offiziosen - und einem von einer Privatanklage erfaßten Sachverhalt Gesetzeskonkurrenz, so ist auf Grund der offiziosen Anklage gegebenenfalls ein Schuldspruch, auf Grund der Privatanklage ein Freispruch nach der Ziffer eins, des Paragraph 259, StPO zu fällen. In diesem Falle sind dem Privatankläger die durch sein Einschreiten verursachten Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011