RS OGH 2018/6/25 7Ob396/57, 8Ob145/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1957
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein wichtiger Grund für den gerichtlichen Erlag des Mietzinses ist auch darin zu sehen, daß der Bestand des Mietvertrages und die Höhe des zu entrichtenden Zinses zwischen den Parteien streitig und die komplizierte, ja durch einander widersprechende Entscheidung geradezu verworren erscheinende Rechtslage von den Parteien nicht zu überblicken ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten