RS OGH 1957/9/25 2Ob485/57

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Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

EO §382 Z8 IIIC
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Wenn der andere Ehegatte aus der ehelichen Wohnung entfernt werden soll, ist im Spruch der einstweiligen Verfügung nicht das Wort "räumen", sondern "verlassen" zu verwenden, um den Provisorialcharakter der einstweiligen Verfügung besser zum Ausdruck zu bringen und eine Räumungsexekution nach § 349 EO, die auch die Entfernung der Fahrhabe des anderen Ehegatten ermöglichen würde, auszuschliessen.Wenn der andere Ehegatte aus der ehelichen Wohnung entfernt werden soll, ist im Spruch der einstweiligen Verfügung nicht das Wort "räumen", sondern "verlassen" zu verwenden, um den Provisorialcharakter der einstweiligen Verfügung besser zum Ausdruck zu bringen und eine Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO, die auch die Entfernung der Fahrhabe des anderen Ehegatten ermöglichen würde, auszuschliessen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 485/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 2 Ob 485/57
    EvBl 1957/412 S 635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005442

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0020OB00485_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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