RS OGH 2024/4/26 1Ob208/57; 6Ob58/58; 6Ob611/87; 1Ob96/15x; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob48/24p

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Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter Paragraph 1330, ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 208/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 208/57
  • 6 Ob 58/58
    Entscheidungstext OGH 26.03.1958 6 Ob 58/58
    nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. (T1)
  • RS0032294">6 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 611/87
    Auch; Beisatz: Gefährdung darf nicht zu eng verstanden werden. (T2)
    Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209 = MR 1987,171
  • RS0032294">1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch
  • RS0032294">6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
  • RS0032294">4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T3)
  • RS0032294">6 Ob 48/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 48/24p
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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