RS OGH 1957/9/25 1Ob208/57, 6Ob58/58, 6Ob611/87, 1Ob96/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 208/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 208/57
  • 6 Ob 58/58
    Entscheidungstext OGH 26.03.1958 6 Ob 58/58
    nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. (T1)
  • 6 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 611/87
    Auch; Beisatz: Gefährdung darf nicht zu eng verstanden werden. (T2) Veröff: MR 1987,171 = EvBl 1988/32 S 209 = SZ 60/138
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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