Norm
EheG §50Rechtssatz
Eine Ehescheidung, durch die die labile Gemütsverfassung des an geistigen Störungen leidenden Ehegatten sehr verschlechtert werden würde, und die ihre Mitursache im ehebrecherischen Verhalten des Scheidungsklägers hat, ist nach § 54 EheG sittlich nicht gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056789Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0010OB00338_5700000_001