Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Keine Rechtswidrigkeit, wenn in einem Anwaltsprozeß im Beisein des Armenvertreters der Richter den Kläger nach Belehrung über die geringen Erfolgsaussichten der Klage zur Klagsrücknahme auffordert und bei Zögern des Klägers diese Aufforderung unter Androhung des Entzuges des Armenrechtes im Weigerungsfalle wiederholt, worauf die Klagsrückziehung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049760Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0010OB00492_5700000_003