RS OGH 1957/9/25 1Ob492/57

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Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

AHG §1 Cd1a

Rechtssatz

Keine Rechtswidrigkeit, wenn in einem Anwaltsprozeß im Beisein des Armenvertreters der Richter den Kläger nach Belehrung über die geringen Erfolgsaussichten der Klage zur Klagsrücknahme auffordert und bei Zögern des Klägers diese Aufforderung unter Androhung des Entzuges des Armenrechtes im Weigerungsfalle wiederholt, worauf die Klagsrückziehung erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 492/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 492/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049760

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0010OB00492_5700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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