RS OGH 1957/9/25 1Ob434/57

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Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

ZPO §560 B
  1. ZPO § 560 heute
  2. ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1957

Rechtssatz

Es ist rechtlich unmöglich, zu einem anderen Termin als dem Monatsende zu kündigen, wenn bedacht wird, daß der auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandvertrag sich gemäß § 1114 ABGB, jeweils stillschweigend um eine Zinsperiode verlängert.Es ist rechtlich unmöglich, zu einem anderen Termin als dem Monatsende zu kündigen, wenn bedacht wird, daß der auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandvertrag sich gemäß Paragraph 1114, ABGB, jeweils stillschweigend um eine Zinsperiode verlängert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 434/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 434/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044749

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0010OB00434_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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