Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Es ist rechtlich unmöglich, zu einem anderen Termin als dem Monatsende zu kündigen, wenn bedacht wird, daß der auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandvertrag sich gemäß § 1114 ABGB, jeweils stillschweigend um eine Zinsperiode verlängert.Es ist rechtlich unmöglich, zu einem anderen Termin als dem Monatsende zu kündigen, wenn bedacht wird, daß der auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandvertrag sich gemäß Paragraph 1114, ABGB, jeweils stillschweigend um eine Zinsperiode verlängert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044749Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0010OB00434_5700000_001