RS OGH 1957/9/25 7Ob333/57, 6Ob587/84, 8Ob114/97s, 6Ob202/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

ABGB §774
ABGB §786
ABGB §812 G
AußStrG §9 E3
AußStrG §145 D

Rechtssatz

Durch die Absonderung der Verlassenschaft gem § 812 ABGB wird an der Befugnis des Verlassenschaftsgerichtes, etwa notwendige Verfügungen hinsichtlich der Verlassenschaft, ja selbst Veräußerungen von Vermögensobjekten, ohne Zustimmung des Absonderungsberechtigten zu genehmigen, auch dann nichts geändert, wenn der Absonderungsberechtigte ein Noterbe ist. Dem Noterben steht daher auch nicht das Recht zu, Beschlüsse, womit solche Genehmigungen erteilt werden, anzufechten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 333/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 7 Ob 333/57
    RZ 1958,58
  • 6 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 587/84
    Vgl aber; Beisatz hier: Rechtsmittelbefugnis von Noterben gegen die abhandlungsgerichtliche Genehmigung von Kaufverträgen betreffend Nachlaßvermögen. (T1) = NZ 1985,148
  • 8 Ob 114/97s
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 114/97s
    Vgl aber; Beisatz: Noterben, über deren Anträge auf Nachlaßseparation noch nicht entschieden wurde, steht eine Rekurslegitimation gegen die Genehmigung von mit der beantragten Separation unvereinbaren Verwaltungsmaßnahmen zu. (T2)
  • 6 Ob 202/98v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 202/98v
    Vgl aber; Beisatz: Absonderungsberechtigte, über deren Anträge auf Nachlaßseparation noch nicht entschieden wurde, kommt Rekurslegitimation gegen die Genehmigung von Verwaltungsmaßnahmen (wozu auch der Verkauf von Liegenschaften gehört) zu, die abstrakt geeignet sind, ihre Sachinteressen zu beeinträchtigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006558

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0070OB00333_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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